Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Reparaturbedingungen der Getriebe Union Herne
1.Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen, Montagen und Instandsetzungen, sofern nicht zuvor eine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen der Getriebe Union Herne und dem Vertragspartner getroffen wurde. Entgegenstehende Regelungen in den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch ohne eine ausdrückliche Zurückweisung durch die Getriebe Union Herne nicht Inhalt des mit der Getriebeunion Herne geschlossenen Vertrages.
2. Vertragsschluss
2.1.
Sämtliche Angebote der Getriebeunion Herne sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Getriebeunion Herne zustande. Die Annahmefrist für Angebote, die der Getriebe Union Herne unterbreitet wurden, beträgt einen Monat.
2.2.
Zusicherungen und Garantien der Getriebe Union Herne sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich erfolgen.
2.3.
Mit der Auftragserteilung ist die Getriebe Union Herne berechtigt, Unteraufträge zu erteilen sowie Probefahrten und Überführungsfahrten durchzuführen.
2.4.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und technischen Unterlagen behält sich die Getriebeunion Herne sämtliche Verwertungsrechte vor. Derartige Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt es nicht zur Auftragserteilung, sind die Unterlagen unverzüglich an die Getriebe Union Herne zurückzugeben.
2.5.
Sollte sich im Rahmen der Bearbeitung eines Reparaturauftrags herausstellen, dass eine Reparatur nicht möglich oder mit einem wesentlich höheren Aufwand verbunden ist als zu erwarten war, ist die Getriebe Union Herne berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die bereits angefallenen Reparaturkosten von dem Vertragspartner bezahlt zu verlangen.
2.6.
Die Reparatur und Überholung von Getrieben, Differenzialen, Verteilergetrieben und sonstigen Fahrzeugteilen setzt voraus, dass nur Verschleißteile zu erneuern sind. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die anzuliefernden Fahrzeugteile frei von Brüchen und Rissen (ggf. auch Vorschäden) sind. Sofern derartige Schäden vorliegen, ist die Getriebe Union Herne berechtigt, die weitere Vertragserfüllung abzulehnen und den bereits angefallenen Reparaturaufwand zu berechnen.
2.7.
Im Rahmen einer vereinbarten Getriebeüberholung wird ausschließlich eine Revision bzw. Instandsetzung des Vertragsgegenstandes in mittlerer Art und Güte sowie dem vereinbarten Umfang geschuldet. Dem Auftraggeber ist dabei bewusst, dass mit einer Überholung und Instandsetzung kein „Neuteil“ geschaffen wird. Sofern sich nach der Öffnung des defekten Teils herausstellt, dass eine Instandsetzung des defekten Teils unwirtschaftlich ist und/oder einen erheblich höheren Reparaturaufwand als zu erwarten war erfordert, kann die Getriebe Union Herne von dem Vertrag zurücktreten oder eine angemessen höhere Vergütung fordern. Dies gilt insbesondere dann, wenn weiter zu verwendende Teile ausgetauscht werden müssen.
3. Lieferungen und Leistungen, Lieferfristen
3.1
Die Getriebe Union Herne ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Auftraggebers geänderte oder angepasste Vertragsprodukte zu liefern, sofern hierdurch die physikalische und funktionelle Austauschbarkeit und die Leistung der Produkte nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
3.2
Eine Lieferfrist ist nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie von der Getriebe Union Herne schriftlich bestätigt wurde. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang des Fahrzeugs bzw. des instand zu setzenden Gegenstandes einschließlich allen erforderlichen Zubehörs nebst Fahrzeugschlüsseln, Papieren und dergleichen voraus. Im Falle einer verspäteten Lieferung ist eine entsprechende Nachfrist zu vereinbaren. Bei einer Erweiterung des Auftrags, der Feststellung weiterer Schäden und dergleichen, ist ebenfalls eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
3.3
Der im Vertrag festgesetzte Liefertermin wird ausschließlich unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung der Ersatzteile durch den Hersteller oder den Lieferanten vereinbart. Sofern die rechtzeitige Lieferung und/oder Leistung durch höhere Gewalt, insbesondere durch staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe aller Art, Sabotage sowie verspätete Materiallieferungen verzögert wird, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist angemessen.
3.4
Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, gerät die Getriebe Union Herne erst in Verzug, wenn der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzte, die die Getriebe Union Herne ungenutzt verstreichen ließ. Bei einer verspäteten Erbringung der Leistung können Schadensersatzansprüche gegenüber der Getriebe Union Herne nur dann geltend gemacht werden, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3.5
Sofern die Getriebe Union Herne auf Wunsch des Kunden Aufträge ganz oder teilweise storniert, ist die Getriebe Union Herne berechtigt, von dem Auftraggeber eine Entschädigung von 30 % des Auftragswertes zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen, den Nachweis zu führen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden sei.
3.6
Sofern das instandgesetzte Fahrzeugteil zum Auftraggeber versandt wird, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Getriebe Union Herne schuldet insoweit lediglich die ordnungsgemäße Aufgabe zum Versand.
3.7
Bei der Lieferung eines Austauschgetriebes ist ein unzerlegtes, typengleiches und wiederaufbaufähiges Altteil anzuliefern. Steht ein solches noch nicht zur Verfügung, ist die Getriebe Union Herne berechtigt, bis zu dessen Anlieferung eine angemessene Kaution zu verlangen und diese einzubehalten, wenn die Anlieferung des Altteils nicht innerhalb eines Monats geschieht oder sich herausstellen sollte, dass das Altteil nicht den vorgenannten Eigenschaften entspricht.
3.8
Im Tausch gelieferte Altteile gehen in das Eigentum der Getriebe Union Herne über, ohne dass es hierzu einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
3.9
Getauschte Altteile können von der Getriebe Union Herne entsorgt werden und brauchen nicht an den Kunden herausgegeben werden, falls dies nicht zuvor ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Abnahme
4.1
Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Abschluss der Arbeiten den Vertragsgegenstand unverzüglich abzunehmen. Dies geschieht nach Abholung in der Werkstatt durch eine entsprechende Funktionsprüfung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von fünf Werktagen nach der Übersendung der Fertigkeitsmitteilung bzw. nach telefonischer Benachrichtigung sein Fahrzeug bzw. Fahrzeugteil abzuholen. Bei einer verspäteten Abholung ist die Getriebe Union Herne berechtigt, Lagerkosten in üblicher Höhe geltend zu machen.
4.2
Beim Versand instandgesetzter Fahrzeugteile und anderer Gegenstände hat der Auftraggeber diese unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Funktion zu überprüfen. Sofern eine Beanstandung nicht innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Lieferung der Getriebe Union Herne zugeht, gilt die Ware bzw. Leistung als genehmigt und abgenommen in dem Zustand, in dem sie sich befindet.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1
Sämtliche angegebenen und vereinbarten Preise verstehen sich ab dem Sitz der Getriebe Union Herne zzgl. Verpackung, Transport, Aufstellung und Versicherung sowie zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten darüber hinaus zusätzliche Kosten für Zölle, Steuern, Gebühren oder Abgaben aller Art anfallen, sind diese ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen.
5.2
Alle Forderungen der Getriebe Union Herne sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt mit der Lieferung. Die Getriebe Union Herne ist berechtigt, bei Erstgeschäften und Auslandgeschäften Vorkasse zu verlangen.
5.3
Im Falle des Verzuges ist die Getriebe Union Herne berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens ist zulässig.
5.4
Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei einem Selbsteinbau instandgesetzter Fahrzeugteile unverzüglich nach dem Einbau binnen 14 Tagen an die Getriebe Union Herne eine vollständig ausgefüllte Montagebestätigung zu übersenden. In der Montagebestätigung ist insbesondere die Qualität und Menge des eingefüllten Öls sowie die Kilometer-Laufleistung und der Montagetag nebst verantwortlichem Kundendienstmechaniker anzugeben. Sofern ein Getriebe getauscht wurde, das mit einem Getriebeölkühler ausgestattet ist, ist der Getriebeölkühler beim Selbsteinbau selbstständig zu erneuern (auch wenn dieser nicht Gegenstand des Auftrags der Getriebe Union Herne war). Grundsätzliche Voraussetzung ist ein sachgemäßer Einbau der instandgesetzten Fahrzeugteile. Verschleißteile und Verbrauchsmaterial sowie Öl, Filter und Siebe sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Beschädigungen, die auf unsachgemäßer Behandlung oder fehlerhaften Einbau zurückzuführen sind.
6.2
Bei Instandsetzung und Überholung von Getrieben ist der Auftraggeber verpflichtet, nach spätestens drei Kilometern Laufleistung das Getriebeöl nebst Filtern zu wechseln und die Originalherstellerabdichtungen zu erneuern. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, unverzüglich den Ölwechsel nebst Kilometerständen unverzüglich unter Angabe der Ölmengen, der Ölqualität, des Kilometerstandes, dem Datum und des Namens des verantwortlichen Kundendienstmechanikers der Getriebe Union Herne mitzuteilen.
6.3
Die Getriebe Union Herne übernimmt 12 Monate Gewährleistung auf alle von ihr eingebauten Neuteile und sechs Monate Gewährleistung, maximal jedoch 20.000 km auf alle von ihr durchgeführten Reparaturen ab Rechnungsdatum. Dies bedeutet, dass die Gewährleistung endet, sobald entweder die jeweiligen Monate verstrichen sind oder die Laufleistung von 20.000 km erreicht ist, je nachdem, was zuerst eintritt.
Ausgenommen von dieser Gewährleistung sind getunte Fahrzeuge, Fahrschulwagen, gewerbsmäßige Liefer-, Transport- sowie Personenbeförderungswagen, Wohnmobile, Verschleißteile sowie elektrische Komponenten.
6.4
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel unverzüglich anzuzeigen und der Getriebe Union Herne die Möglichkeit der Nachbesserung einzuräumen. Die Getriebe Union Herne ist berechtigt, vorrangig nachzubessern oder nach ihrer Wahl Ersatz zu liefern.
6.5
Stellt sich bei der Mängelbeseitigung heraus, dass ein Mangel nicht vorgelegen hat oder dass ein solcher auf unzulässige Eingriffe oder Bedienungsfehler des Auftraggebers oder Dritte zurückzuführen ist, hat der Auftraggeber den entsprechenden Kostenaufwand zu tragen.
6.6
Ebenfalls nicht von der Gewährleistung abgedeckt sind sämtliche elektrische und elektronische Komponenten, soweit sie nicht auf ausdrücklichen Kundenwunsch durch entsprechende Neuteile ersetzt worden sind. Dies gilt auch für Schäden, die durch defekte Steuerteile außerhalb des Vertragsgegenstandes entstehen.
6.7
Der Auftraggeber kann den Auftrag nur rückgängig machen oder den Kaufpreis herabsetzen, wenn die Getriebe Union Herne die Behebung der Fehler ablehnt oder unzumutbar verzögert. Der Getriebe Union Herne stehen mindestens drei Nachbesserungsversuche zu. Das Fehlschlagen der Nachbesserungsversuche ist der Getriebe Union Herne jeweils nachzuweisen und ein neuer Nachbesserungstermin zu vereinbaren.
6.8
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden aufgrund von Abnutzung und Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und mangelhafter Wartung. Sofern der Auftraggeber die Verpflichtung nach Ziffer 6.1 und 6.2 nicht eingehalten hat, wird vermutet, dass der Mängel aufgrund des fehlerhaften Einbaus bzw. des nicht ordnungsgemäß durchgeführten oder unterlassenen Ölwechsels beruht. Der Beweis des Gegenteils obliegt dem Auftraggeber.
6.9
Schadensersatzansprüche, auch Mangelfolgekosten, werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.10
Die Getriebe Union Herne übernimmt nur dann eine Gewährleistung auf Getriebeinstandsetzungen, wenn das instandgesetzte Getriebe in ein Serienfahrzeug eingebaut wird. Bei modifizierten Fahrzeugen insbesondere mit erhöhter Leistung oder modifizierter Bereifung kann es zu einem übermäßigen Verschleiß und zu erhöhten Beanspruchungen kommen, für die seitens der Getriebe Union Herne keine Gewährleistung übernommen werden kann.
6.11
In einem anerkannten Gewährleistungsfall, bei dem das Getriebe in ausgebautem Zustand zur Reparatur angeliefert wird, erstattet die Getriebe Union Herne die üblichen Versandkosten per Spedition sowie für den Getriebe Aus- und Einbau, einen Pauschalbetrag von 300,00 € bei Automatikgetrieben. Bei Schaltfahrzeugen beträgt die Pauschale 200,00 € netto. Die Pauschale versteht sich einschließlich der Kosten für den Ölwechsel und alle sonstigen Aufwendungen.
Die Umsatzsteuer wird nur erstattet, wenn deren Zahlung nachgewiesen ist sowie bei Rechnungen, die auf die Getriebe Union Herne selbst ausgestellt sind. Bei Eintritt eines Gewährleistungsfalls behält sich die Getriebe Union Herne ausdrücklich vor, den Rücktransport durch eine hauseigene Spedition zu veranlassen. Voraussetzung zur Geltendmachung von Ansprüchen ist die vollständige Bezahlung des Vertragsgegenstandes. Ein Anspruch auf Ersatzfahrzeuge und Abschleppkosten besteht nicht.
6.12
Ein Gewährleistungsfall führt in keinem Fall zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.
7. Haftungsausschluss
7.1
Der Gewährleistungsanspruch entfällt, wenn die im Folgenden aufgeführten Gegebenheiten eintreten bzw. wenn einer vom Auftraggeber zurechenbaren Weise verursacht werden:
7.2
Transportschäden, die nicht von der Getriebe Union Herne zu verantworten sind sowie durch Unfall,
7.3
Aus- bzw. Einbaufehler im Rahmen der Eigenmontage durch den Auftraggeber zum Beispiel durch versäumtes Einfüllen von Ölen, der Verwendung ungeeigneter bzw. nicht zugelassener Schmierstoffe und allen übrigen Fällen von Schmiermängeln sowie bei Überhitzung,
7.4
Fehlerhafte Einstellung des Getriebes bei Eigenmontage des Auftraggebers, nicht durchgeführte Getriebeadoption und ähnliches,
7.5
Jegliche Manipulation und Änderungen an elektrischen Teilen des Kraftfahrzeugs, sofern diese mit dem Getriebe in Verbindung stehen.
7.6
Für getunte Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die bei Rennveranstaltungen genutzt werden, wird generell keine Gewährleistung übernommen.
7.7
Die Weiterverwendung defekter oder unzureichend gespülter Ölkühler (grundsätzlich ist nach jedem Getriebetausch der Getriebeölkühler zu erneuern) führt zum Ausschluss der Gewährleistung.
8. Sonstiges
8.1
Der Auftraggeber kann gegenüber der Getriebe Union Herne bestehende Ansprüche nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Getriebe Union Herne an Dritte abtreten.
8.2
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreite im Zusammenhang mit den von der Getriebe Union Herne erbrachten Lieferungen und Leistungen ist Herne. Für sämtliche Rechtsbeziehungen wird ausschließlich die Anwendung deutschen Rechts vereinbart.
Stand Juli 2024